Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 37/19)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verweigerte eine ausführliche Begründung mit dem Hinweis, diese wäre nicht geeignet, die Zulassungsvoraussetzungen zu klären (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten Zulassungsgründe darlegt.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach den Regelungen des § 97 ZPO, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Die Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgt durch Beschluss; insoweit ist die Entscheidung als verfahrensrechtliche Endentscheidung zu behandeln.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 31. Januar 2019, Az: I-3 U 125/15, Urteil
vorgehend LG Aachen, 28. Juli 2015, Az: 7 O 165/11
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 122.715,05 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher