Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 366/21)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde zurück und sieht von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wird festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin; von Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO abgesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann vom Revisionsgericht zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Das Gericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungsbedingungen beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.
Bei Entscheidungen über die Zulassung oder Nichtzulassung von Rechtsmitteln ist der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzustellen bzw. anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 7. April 2021, Az: 9 U 7047/20 Bau, Beschluss
vorgehend LG München I, 4. Dezember 2020, Az: 8 O 15861/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. April 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. April 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 36.012,68 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Graßnack