Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen verspäteter Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Kammergerichts. Das Rechtsmittel wurde verworfen, weil die gesetzliche Frist zur Begründung nicht eingehalten wurde. Das Gericht legte die Kosten der Beschwerde der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO auf.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels fristgerechter Begründung verworfen; Kosten der Beschwerde der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die gesetzliche Frist zur Begründung nach § 544 Abs. 4 ZPO nicht eingehalten wird.
Die Einhaltung der Begründungsfrist für die Beschwerde ist Zulässigkeitsvoraussetzung; eine verspätete Begründung macht die Beschwerde unzulässig.
Bei Verwerfung der Beschwerde sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 17. Januar 2023, Az: 21 U 90/22, Urteil
vorgehend LG Berlin, 2. Juni 2022, Az: 14 O 49/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Januar 2023 wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet worden ist (§§ 544 Abs. 4, 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 155.000 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher