Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der BGH wies die Beschwerde zurück und nahm von einer Begründung des Beschlusses nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO Abstand, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt sind.
Das Gericht kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 4. Februar 2022, Az: 20 U 2428/21 Bau, Beschluss
vorgehend LG Landshut, 26. März 2021, Az: 53 O 1140/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 21.293,36 €
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