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BGH·VII ZR 35/24·29.01.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des Kammergerichts ein. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, weil eine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieben; Klägerin trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

4

Der Gegenstandswert ist für die Kosten- und Gebührenbemessung des Beschwerdeverfahrens festzustellen und auszuweisen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 12. Januar 2024, Az: 7 U 58/22, Urteil

vorgehend LG Berlin, 11. August 2022, Az: 20 O 119/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 277.240,66 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Borris Hannamann