Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 35/23)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des OLG Schleswig‑Holstein. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Eine nähere Begründung wurde nicht erteilt, da sie nicht dazu geeignet wäre, die Voraussetzungen der Revisionszulassung zu klären (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargetan werden.
Der Bundesgerichtshof kann von der Erstattung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision wird im Beschlussverfahren getroffen.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 1. Februar 2023, Az: 12 U 63/20, Urteil
vorgehend LG Itzehoe, 28. März 2020, Az: 7 O 1/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 90.000 €
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