Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 35/22)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des OLG-Urteils. Entscheidungsfrage war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargetan sind. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil sie zur Klärung nicht beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn nicht substantiiert dargetan wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 21. Januar 2022, Az: 5 U 236/20, Urteil
vorgehend LG Rostock, 3. Juli 2020, Az: 1 O 72/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 141.880,07 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Borris Brenneisen