Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln ein. Zentral war die Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen der Revision gegeben sind. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verweigerte eine nähere Begründung, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die Voraussetzungen der Revisionszulassung (z. B. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder divergierende Rechtsprechung) vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von der Erteilung einer Entscheidungsbegründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist geboten, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine für die Zulassung erheblichen Rechtsfragen aufwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 11. Januar 2024, Az: I-7 U 39/23, Urteil
vorgehend LG Köln, 9. Februar 2023, Az: 8 O 328/21
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 280.000 €
Halfmeier Jurgeleit Sacher
Brenneisen Hannamann