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BGH·VII ZR 339/21·27.07.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Das Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterblieben (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO), Kosten der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn nicht hinreichend dargelegt ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von der Begründung einer Zurückweisung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).

3

Die unterlegene Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 22. April 2021, Az: 28 U 7084/20 Bau, Beschluss

vorgehend LG München I, 25. November 2020, Az: 11 O 1054/19

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. April 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 108.993,50 €

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