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BGH·VII ZR 33/23·25.10.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht. Streitpunkt war die Zulassungsfrage und die Frage der Begründung. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, da sie zur Klärung nicht beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten einschließlich der Nebeninterventionskosten; Gegenstandswert 525.589,10 €.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen; Klägerin trägt die Kosten einschließlich Nebeninterventionskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde.

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; hierzu gehören auch die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten (vgl. §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

4

Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der der Kostenentscheidung zugrunde gelegt wird.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 17. Januar 2023, Az: 27 U 11/22, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 8. Dezember 2021, Az: 22 O 240/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom17. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 525.589,10 €

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