Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 Abs.6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil eine solche nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kostenentscheidung trifft den Beklagten; Streithelfer tragen ihre Kosten selbst. Streitwert: 209.427 €.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterbleibt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung seines Beschlusses absehen, wenn diese Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streithelfer haben ihre Kosten selbst zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision kann im Wege eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs erfolgen und bedarf nicht stets ausführlicher Begründung, wenn der Beschluss selbst keine klärende Wirkung entfalten würde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 15. Dezember 2022, Az: I-7 U 3/22, Urteil
vorgehend LG Aachen, 28. Dezember 2021, Az: 12 O 283/19
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer auf Beklagtenseite; diese tragen ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 209.427 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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