Haftung des Wirtschaftsprüfers für Anlageprodukte seines Auftraggebers; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei Vorliegen einer Vielzahl vergleichbarer Rechtstreite gegen den gleichen Beklagten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit der Revision gegen ein Urteil des OLG Dresden zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers für Anlageprodukte seines Auftraggebers und zur gesonderten Prüfung der Kapitalflussrechnung. Streitgegenstand war, ob die Prüfung der Kapitalflussrechnung außerhalb des Jahresabschlusses steht und etwaige Haftungstatbestände Dritter eröffnet. Der BGH bestätigt, dass die Kapitalflussrechnung ein integraler Bestandteil des Jahresabschlusses ist und eine gesonderte Beauftragung in rechtlichem Zusammenhang mit der Jahresabschlussprüfung steht; daher greift die Haftungsprivilegierung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen.
Ausgang: Revision zurückgewiesen; mangels grundsätzlicher Bedeutung und ohne Aussicht auf Erfolg verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Kapitalflussrechnung ist als erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses in sachlichem Zusammenhang mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang zu behandeln und bildet eine Einheit mit dem Jahresabschluss (§ 264 Abs. 1 S. 2 HGB).
Eine gesondert erteilte Beauftragung zur Prüfung der Kapitalflussrechnung steht in rechtlichem Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses und fällt damit unter die Haftungsprivilegierung nach § 323 Abs. 1 S. 3 HGB.
Die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich vertraglicher Prüfungsansprüche oder eine Prospekthaftung kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Prüfer auch bestimmte Bestandteile des (erweiterten) Abschlusses prüft; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Schutzbereichs und der Haftungstatbestände.
Bei der Zulassung der Revision kann das Revisionsgericht die Revision zurückweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 543 Abs. 2, § 552a ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. November 2018, Az: VII ZR 3/18, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 29. November 2017, Az: 5 U 1813/16
vorgehend LG Dresden, 1. Dezember 2016, Az: 9 O 583/16
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2017 wird durch einstimmigen Beschluss auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Gründe
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom 21. November 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 21. November 2018 (vgl. Rn. 19 ff.) ausgeführt, dass eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrags oder eine Prospekthaftung im engeren Sinn nicht deswegen in Betracht kommt, weil der Beklagte auch mit der Prüfung der Kapitalflussrechnungen beauftragt war.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Auftrag zur Prüfung der Kapitalflussrechnungen gesondert - was von dem Berufungsgericht nicht festgestellt ist - von der F. angeblich erteilt worden sein soll. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beauftragung mit einer solchen Sonderleistung hier in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses gestanden. Das ergibt sich - wie der Senat im Beschluss vom 21. November 2018 bereits näher ausgeführt hat - aus § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB (vgl. MünchKommHGB/Ebke, 3. Aufl., § 317 Rn. 9), wonach kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, den Jahresabschluss zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben, die mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bildet. Die Kapitalflussrechnung ist insofern erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses, mit dem sie in einem sachlichen Zusammenhang steht (vgl. MünchKommHGB/Reiner, 3. Aufl., § 264 Rn. 5). Der mit dem Beklagten bestehende Vertrag über die Prüfung der Kapitalflussrechnungen unterliegt damit der Haftungsprivilegierung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB.
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