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BGH·VII ZR 315/21·02.08.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 Abs. 6 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der BGH weist die Beschwerde zurück. Eine Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; Streitwert bis 30.000 €.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn sie keine für die Zulassung erheblichen rechtlichen Gesichtspunkte aufzeigt.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn diese nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht dazu geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Für die Kostenentscheidung ist der für den Gegenstand der Beschwerde angesetzte Streitwert maßgeblich; dieser kann, wie festgestellt, bis zu einem angegebenen Betrag bemessen werden.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 26. März 2021, Az: 13 U 347/19, Urteil

vorgehend LG Darmstadt, 29. August 2019, Az: 10 O 227/16

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 30.000 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Graßnack Sacher