Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 Abs. 6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wurde mit 321.781,76 € beziffert.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von der Erstattung einer Entscheidungsbegründung absehen, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei; die Kostentragung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision und über die Kosten fällt unabhängig vom Gegenstandswert; der Gegenstandswert ist jedoch für die Kostenfestsetzung anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 13. Januar 2023, Az: 21 U 74/22, Urteil
vorgehend LG Berlin, 3. Mai 2022, Az: 34 O 30/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Januar 2023 - 21 U 74/22 - wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 321.781,76 €
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