Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG ein. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und auf eine Begründung verzichtet, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterbleibt; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 ZPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Erteilung einer Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Rechtsfragen beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 97 ZPO).
Das Zurückweisen einer Beschwerde mangels hinreichender Darlegung ersetzt keine materiell-rechtliche Prüfung der Revisionserwägungen; maßgeblich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. Januar 2024, Az: 5 U 86/23, Urteil
vorgehend LG Halle (Saale), 21. Juli 2023, Az: 5 O 322/22
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 22.895,60 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Sacher Hannamann