Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründungsverzicht (§ 544 Abs. 6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Dresden. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und auf eine Begründung verzichtet, da eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt und nicht erkennbar sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Zulassung der Revision beizutragen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine Beschwerdeschrift verlangt für die Zulässigkeit und Aussicht auf Erfolg hinreichende, auf die Zulassungsgründe bezogene Darlegungen; bloße Rüge ohne konkrete Anknüpfung rechtserheblicher Umstände genügt nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 11. Dezember 2020, Az: 6 U 712/20, Urteil
vorgehend LG Leipzig, 20. Februar 2020, Az: 1 O 2957/18
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 59.375,99 €
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