Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Zweibrücken ein. Streitpunkt war, ob die Revision zuzulassen und ob der BGH hierzu Gründe zu erteilen hat. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG zurückgewiesen; Begründung unterbleibt, Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dient der Überprüfung, ob die gesetzlichen Zulassungsgründe für die Revision vorliegen.
Ist das Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsgründe nicht ersichtlich, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Gericht von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 12. Januar 2022, Az: 7 U 34/20, Urteil
vorgehend LG Kaiserslautern, 28. Februar 2020, Az: 3 O 825/15
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Januar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 51.800 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher