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BGH·VII ZR 29/21·04.08.2021

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Vorlagepflicht abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVorabentscheidungsverfahren/EuroparechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH prüfte, ob eine unionsrechtliche Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV zu §§ 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG-FGV und Art.5 VO 715/2007 besteht und schloss dies anknüpfend an Vorentscheidungen aus. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da die Klägerin die einschlägigen BGH-Erwägungen nicht substantiiert angreift; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kosten der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung ein die Frage begründender Bedeutung für künftige Fälle hat oder eine unionsrechtliche Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzunehmen ist.

2

Eine unionsrechtliche Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nur, wenn die Vorlage zur Entscheidung über das Berufungsurteil erforderlich ist; frühere überzeugende Entscheidungen des BGH, die eine Vorlagepflicht verneinen, sind von der Beschwerde substantiiert zu widerlegen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn sie sich mit den zentralen Erwägungen der einschlägigen obergerichtlichen bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander setzt und darlegt, inwiefern diese Erwägungen für den konkreten Fall nicht tragen.

4

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Zulassung der Revision kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen werden, wenn zusätzliche Ausführungen nicht geeignet wären, die Zulassungsfrage zu klären.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ Art. 267 Abs. 3 AEUV§ 6 Abs. 1 EG-FGV§ 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 15. Dezember 2020, Az: 25 U 247/19

vorgehend LG Marburg, 7. August 2019, Az: 7 O 67/19

nachgehend BVerfG, 4. April 2022, Az: 2 BvR 2059/21, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 25.000 €

Gründe

1

Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zuzulassen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Der Senat schließt sich den überzeugenden Erwägungen des VI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715).

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt keinen Anlass, davon abzuweichen. Die Klägerin setzt sich mit den zentralen Erwägungen der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Vorlagepflicht hinsichtlich der Vorschriften § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zutreffend abgelehnt wird, nicht - oder nicht hinreichend - auseinander.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

HalfmeierJurgeleitC. Fischer
KartzkeBrenneisen