Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 289/21)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht ein. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine nähere Begründung unterblieb, da eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von der Begründung eines Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der für die Kostenfestsetzung maßgebliche Gegenstandswert ist in Beschlussverfahren anzugeben und bleibt entscheidungserheblich für die Kostenfolge.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 9. März 2021, Az: I-19 U 23/20, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 17. Dezember 2020, Az: I-19 U 23/20, Beschluss
vorgehend LG Köln, 24. Januar 2020, Az: 17 O 270/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 489.142,76 €
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