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BGH·VII ZR 284/21·01.02.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründungsverzicht nach § 544 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Streithelfer des Beklagten erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer schriftlichen Begründung ab, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Der Streithelfer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH abgewiesen; Begründung unter Verweis auf § 544 Abs. 6 ZPO unterblieben; Streithelfer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich erfüllt sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung der Entscheidung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

3

Ein vom Streithelfer geführtes Beschwerdeverfahren kann dem Streithelfer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO auferlegen.

4

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision kann ohne ausführliche Darlegung getroffen werden, wenn das Erörtern weiterer Gesichtspunkte keine Klärung der Zulassungsfrage erwarten lässt.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 4. März 2021, Az: 2 U 1498/16, Urteil

vorgehend LG Koblenz, 25. November 2016, Az: 12 O 86/16

Tenor

Die von seinem Streithelfer geführte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. März 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Streithelfer des Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 148.000 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Sacher