Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück und nahm von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO Abstand, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten verpflichtet.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Begründung unterbleibt, Beklagte trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargetan sind.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung seines Beschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision führt nur dann zur Zulassung, wenn sie konkrete und durchgreifende Gründe für die Zulassung der Revision darlegt; bloße Rügen ohne substantiiertes Vorbringen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 2. Februar 2022, Az: 9 U 108/21
vorgehend LG Hannover, 2. September 2021, Az: 17 O 33/16
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 85.145,38 €
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