Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründungsverzicht nach § 544 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück und erklärte, dass von einer Begründung abgesehen werde, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 64.965,22 €.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen; Kläger tragen Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Senat kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO trotz Zurückweisung der Beschwerde auf die Erteilung einer weiteren Begründung verzichten, wenn eine solche nicht zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beitragen würde.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert ist im Beschluss festzusetzen, soweit er für die Bestimmung der Kosten maßgeblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 23. März 2021, Az: 28 U 5991/20 Bau, Beschluss
vorgehend LG München II, 11. September 2020, Az: 3 O 5166/19 Arch
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 64.965,22 €
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