Revision zurückgewiesen: Prüfung der Kapitalflussrechnung und Haftungsprivileg § 323 HGB
KI-Zusammenfassung
Die Kläger haben Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt; der BGH wies die Revision mit einstimmigem Beschluss zurück. Streitpunkt war, ob die Prüfung der Kapitalflussrechnung Dritte in den Schutzbereich des Prüfungsauftrags oder eine Prospekthaftung einbezieht. Der Senat verneint dies und führt aus, dass die Kapitalflussrechnung Bestandteil des Jahresabschlusses ist und der Prüfungsauftrag der Haftungsprivilegierung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB unterfällt. Die Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen.
Ausgang: Revision der Kläger gegen das OLG-Urteil als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Beauftragung eines Prüfers mit der Prüfung der Kapitalflussrechnung führt nicht automatisch zur Einbeziehung Dritter in den vertraglichen Schutzbereich oder zur Begründung einer Prospekthaftung.
Die Kapitalflussrechnung ist nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB Bestandteil des Jahresabschlusses und bildet mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang eine inhaltliche Einheit.
Ein gesondert erteilter Prüfungsauftrag für die Kapitalflussrechnung steht in sachlichem und rechtlichem Zusammenhang mit der Abschlussprüfung und unterliegt daher der Haftungsprivilegierung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB, wenn dieser Zusammenhang besteht.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und nach § 552a Satz 1 ZPO unzulässig, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. November 2018, Az: VII ZR 276/17, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 29. November 2017, Az: 5 U 18/17
vorgehend LG Dresden, 1. Dezember 2016, Az: 9 O 899/16
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2017 wird durch einstimmigen Beschluss auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Gründe
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom 21. November 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen der Kläger in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 21. November 2018 (vgl. Rn. 19 ff.) ausgeführt, dass eine Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Vertrags oder eine Prospekthaftung im engeren Sinn nicht deswegen in Betracht kommt, weil der Beklagte auch mit der Prüfung der Kapitalflussrechnungen beauftragt war.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Auftrag zur Prüfung der Kapitalflussrechnungen gesondert - was von dem Berufungsgericht nicht festgestellt ist - von der F. angeblich erteilt worden sein soll. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beauftragung mit einer solchen Sonderleistung hier in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses gestanden. Das ergibt sich - wie der Senat im Beschluss vom 21. November 2018 bereits näher ausgeführt hat - aus § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB (vgl. MünchKommHGB/Ebke, 3. Aufl., § 317 Rn. 9), wonach kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, den Jahresabschluss zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bildet. Die Kapitalflussrechnung ist insofern erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses, mit dem sie in einem sachlichen Zusammenhang steht. (vgl. MünchKommHGB/Reiner, 3. Aufl., § 264 Rn. 5). Der mit dem Beklagten bestehende Vertrag über die Prüfung der Kapitalflussrechnungen unterliegt damit der Haftungsprivilegierung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB.
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