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BGH·VII ZR 27/21·15.09.2021

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Vorteilsanrechnung und EU-Recht zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Übereinstimmungsbescheinigung eines Kraftfahrzeugs. Zentral ist, ob unionsrechtliche Vorschriften dem Käufer einen Anspruch gegen den Hersteller auf Rückabwicklung oder ein unionsrechtliches Verbot der Vorteilsanrechnung im deliktischen Schadensrecht einräumen. Der BGH verneint eine Vorlagepflicht an den EuGH und bestätigt, dass die genannten EU-Vorschriften keinen solchen zivilrechtlichen Anspruch begründen; eine Anrechnung von Nutzungsvorteilen im Deliktsrecht steht dem nicht entgegen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass eine unionsrechtliche Vorlage nach Art. 267 AEUV für die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren erforderlich ist.

2

Vorschriften wie § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 begründen keinen zivilrechtlichen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf (Rück‑)Abwicklung des Kaufvertrags wegen einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung.

3

Unionsrechtliche Vorschriften schließen im Rahmen des deliktischen Schadensrechts nach §§ 823 ff. BGB die Anrechnung von Nutzungsvorteilen im Vorteilsausgleich nicht aus.

4

Die Rechtsprechung des EuGH zum Verbrauchsgüterkauf (kein Nutzungsersatz bis zur Ersatzlieferung) ist auf deliktische Schadensfälle nicht ohne Weiteres übertragbar, insbesondere deshalb, weil die Ersatzlieferung dort nach der Richtlinie unentgeltlich zu erfolgen hat.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 267 Abs. 3 AEUV§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 ff. BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. Dezember 2020, Az: 13 U 1001/19

vorgehend LG Konstanz, 2. August 2019, Az: 2 O 342/18

nachgehend BVerfG, 15. September 2021, Az: 2 BvR 2047/21, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 16. Dezember 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 25.000 €

Gründe

1

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sind nicht erfüllt:

2

Es ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde angeführten Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 - sj.h(2019)8760684 eindeutig, dass die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sowie Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht darauf abzielen, dem Käufer eines mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Kraftfahrzeugs einen Anspruch gegen den Hersteller auf (Rück-)Abwicklung des mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags zu gewähren (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - VII ZR 218/21 Rn. 3, juris).

3

Schon gar nicht schließen die genannten Vorschriften im Rahmen des deliktischen Schadensrechts nach §§ 823 ff. BGB die Anrechnung von Nutzungsvorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs aus. Der Senat teilt auch insoweit die Auffassung des VI. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316). Dass keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Vorteilsanrechnung bestehen, wird durch die besagte Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 (dort Rn. 82 ff.) - was die Beschwerde unerwähnt lässt - sogar ausdrücklich bestätigt. Zweifel ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Verbrauchsgüterkauf, nach der ein Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, vom Verbraucher für die Zeit bis zur Ersatzlieferung keinen Nutzungsersatz verlangen kann (Urteil vom 17. April 2008 - C-404/06 Rn. 43, VersR 2008, 979). Diese Rechtsprechung ist schon deshalb nicht auf den Streitfall übertragbar, weil sie auf der Besonderheit beruht, dass die Ersatzlieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG "unentgeltlich" zu erfolgen hat (EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C-404/06 Rn. 28 ff., VersR 2008, 979).

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO).

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HalfmeierBrenneisen