Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen (BGH VII ZR 259/21)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision nach einem Urteil des OLG Stuttgart. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde verworfen und die Nichtzulassung bestätigt. Von einer Begründung wurde nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Nebenintervenenten ihre eigenen Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG verworfen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterbleibt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargetan sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei; durch die Nebenintervention verursachte Kosten hat der Streithelfer selbst zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist in angemessener Höhe festzusetzen und ergibt sich aus dem Streitwert der zugrundeliegenden Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 2. März 2021, Az: 10 U 57/14, Urteil
vorgehend LG Ellwangen, 21. März 2014, Az: 5 O 44/13
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teil-Anerkenntnis-, Teil- und Grundurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. März 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten; diese tragen die Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 960.126,03 €
Pamp Halfmeier Kartzke
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