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BGH·VII ZR 258/21·26.01.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Frankfurt. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, weil sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieben; Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die unterlegene Partei ist zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verurteilen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Eine näher gehende Begründung der Zurückweisung ist nicht erforderlich, soweit die vorgebrachten Einwendungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision liefern.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 18. Februar 2021, Az: 22 U 103/19, Urteil

vorgehend LG Darmstadt, 8. Mai 2019, Az: 19 O 21/13

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 71.200,07 €

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