Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 251/22)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht München eingelegt. Streitgegenstand ist die Zulassungsvoraussetzung der Revision. Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde zurück und sieht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsbedingungen beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München als unbegründet abgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO), Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bei Zurückweisung der Beschwerde bestimmt das Gericht den Gegenstandswert zur Grundlage der Kostenfestsetzung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 9. August 2022, Az: 20 U 3568/21 Bau, Beschluss
vorgehend LG Landshut, 7. Mai 2021, Az: 51 O 909/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. August 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 73.132,50 €
Pamp Halfmeier Sacher
Borris Hannamann