Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Stuttgart ein. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah gem. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil eine solche nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei; die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen; Kostenentscheidung zugunsten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde sind die unterliegenden Parteien zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Nebeninterventionen führen dazu, dass die durch die Intervention verursachten Kosten von der Partei zu tragen sind, auf deren Seite die Intervention erfolgt; Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 20. Dezember 2022, Az: 12 U 289/21, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 14. September 2021, Az: 9 O 196/19
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Klägers verursachten Kosten; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 45.000 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher