Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§544 Abs.6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG ein. Streitpunkt war die Zulassung der Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch Nebeninterventionen entstandenen Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision durch das OLG als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten einschließlich Nebeninterventionskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; dies umfasst auch die durch Nebeninterventionen entstandenen Kosten gemäß §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert ist für die Kostenerhebung im Zulassungs- bzw. Beschwerdeverfahren anzugeben und bildet die Grundlage der Kostenfestsetzung.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. Dezember 2022, Az: 1 U 29/21, Urteil
vorgehend LG Flensburg, 1. April 2021, Az: 2 O 373/13
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 354.997,98 €
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