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BGH·VII ZR 246/23·20.11.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 246/23)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen einen Beschluss des OLG Köln. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Eine schriftliche Begründung wurde unter Hinweis auf § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, da sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschluss zurückgewiesen werden.

2

Das Gericht kann von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 27. November 2023, Az: I-16 U 13/23, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 23. Dezember 2022, Az: 7 O 302/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. November 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 32.692,83 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris