Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen — Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten richteten eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Nürnberg. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Eine Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kosten trägt die unterliegende Partei, Nebeninterventionskosten der Streithelfer selbst.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind.
Gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Gericht auf die Erteilung einer Begründung verzichten, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 97 ZPO), wobei Kosten verursacht durch eine Nebenintervention der Streithelfer selbst obliegen (§ 101 ZPO).
Die Zurückweisung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof kann ohne nähere Darstellung der Prüfungsgründe erfolgen, wenn die Erteilung einer Begründung keinen klärenden Beitrag zu den Zulassungsvoraussetzungen leisten würde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 30. November 2022, Az: 2 U 2012/14, Urteil
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 18. August 2014, Az: 9 O 496/07
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. November 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt der Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 103.572,68 €
Halfmeier Kartzke Graßnack
Sacher Brenneisen