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BGH·VII ZR 24/24·11.06.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 Abs. 6 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Urteil des OLG Naumburg. Streitpunkt war, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich durch Nebenintervention entstandener Kosten.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision vom OLG Naumburg als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung eines Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten Darlegungen vorbringt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ergeben.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierzu gehören auch Kosten, die durch Nebeninterventionen verursacht wurden (§ 97, § 101 ZPO).

4

Für die Festsetzung der Kostenentscheidung ist ein Gegenstandswert zu bestimmen, der Grundlage für die Kostenerstattung bildet.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. Dezember 2023, Az: 2 U 90/22, Urteil

vorgehend LG Halle (Saale), 17. Juni 2022, Az: 5 O 368/18

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin, einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Beklagten zu 1 verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 370.099,92 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris