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BGH·VII ZR 24/23·13.03.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 24/23)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Frankfurt. Zentral war die Frage, ob Gründe vorliegen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer weiteren Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO ab, da eine solche nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Senat kann von einer Begründung des Beschlusses zur Verwerfung der Beschwerde absehen, wenn eine zusätzliche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Mitteilung des Gegenstandswerts ist Bestandteil des Beschlusses und begründet keine gesonderte Sachentscheidung über die Zulassung der Revision.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 11. Januar 2023, Az: 29 U 191/21, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 24. September 2021, Az: 2-33 O 20/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 69.237,03 €

Halfmeier Jurgeleit Graßnack

Sacher Borris