Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 242/22)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Hanseatische OLG ein. Streitpunkt war, ob die Beschwerde zur Zulassung der Revision führt. Der BGH wies die Beschwerde zurück und ließ eine Begründung gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO unterbleiben, da sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beiträgt. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieb nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO; Kosten der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichenden tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte darlegt, die die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. November 2022, Az: 4 U 110/22, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 5. Mai 2022, Az: 328 O 393/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. November 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 210.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris