Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Stuttgart. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil eine Begründung zur Klärung nicht beitragen würde. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt (§§ 97, 101 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn keine substantiierten Ausführungen vorgetragen werden, die die Zulassung der Revision als erforderlich erscheinen lassen.
Von einer Begründung einer Zurückweisung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann abgesehen werden, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierfür gelten die Regelungen der §§ 97, 101 ZPO.
Eine Nebenintervention kann kostenrechtliche Folgen auslösen, die von der unterliegenden Partei zu tragen sind, wenn die Beschwerde nicht Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 23. Februar 2021, Az: 12 U 540/19, Urteil
vorgehend LG Tübingen, 18. Dezember 2019, Az: 5 O 166/17
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Kläger verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 82.474,09 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Sacher Borris