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BGH·VII ZR 237/22·21.08.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundesgerichtshof setzte die Beschwerde zurück und nahm von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO Abstand, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungs‑voraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine Tatsachen oder Rechtsfragen vorgetragen werden, die die Zulassung der Revision begründen könnten.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn die Erteilung einer Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 17. November 2022, Az: 27 U 1046/20, Urteil

vorgehend LG Berlin, 2. Juli 2020, Az: 95 O 80/14

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. November 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 100.757,08 €

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