Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die von ihrer Streithelferin geführte Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Düsseldorf. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO unterlassen, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte. Die Streithelferin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch Nebenintervention entstandenen Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO unterlassen, Streithelferin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Das Gericht kann von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde können die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterlegenen Partei oder deren Streithelfer auferlegt werden; hierzu gehören auch die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Für die Kostenentscheidung ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der sich an dem Streitwert des Verfahrens orientiert.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 5. Dezember 2022, Az: I-23 U 161/21, Beschluss
vorgehend LG Düsseldorf, 23. Juli 2021, Az: 7 O 195/16
Tenor
Die von ihrer Streithelferin geführte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 675.400 €
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