Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (§ 544 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, da sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten (Gegenstandswert: 109.634,94 €).
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH verworfen; Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Das Gericht kann von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn eine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens kann vom Gericht festgesetzt und im Beschluss ausgewiesen werden; er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. November 2023, Az: 2 U 44/20, Urteil
vorgehend LG Halle (Saale), 27. Januar 2020, Az: 6 O 362/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. November 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 109.634,94 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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