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BGH·VII ZR 23/24·29.01.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, 29.1.2025)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisions- und ZulassungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Hamm. Das BGH-Senat weist die Beschwerde zurück und nimmt von einer Begründung des Beschlusses nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO Abstand, da eine solche nicht zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Streithelferin ihre eigenen Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG zurückgewiesen; von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.

2

Das Rechtsmittelgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Streithelferin hat ihre Kosten regelmäßig selbst zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

4

Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der für die Bemessung der Kostenentscheidung maßgeblich ist.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 21. Dezember 2023, Az: I-17 U 84/19, Urteil

vorgehend LG Detmold, 10. Mai 2019, Az: 2 O 136/17

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 30.000 €

Pamp Jurgeleit Graßnack

Sacher Hannamann