Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 23/22)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Hamm. Der BGH weist die Beschwerde zurück und sieht von einer schriftlichen Begründung ab, weil sie nicht geeignet wäre, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu klären (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung verzichten, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen würde.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn keine Anhaltspunkte für die Erfüllung der Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen.
Der Unterliegende des Beschwerdeverfahrens trägt die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann durch einen Beschluss erfolgen, auch ohne nähere Begründung, sofern die Begründung für die Rechtsfortbildung nicht förderlich wäre.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 11. Januar 2022, Az: I-24 U 65/20, Urteil
vorgehend LG Münster, 24. April 2020, Az: 15 O 193/04
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 127.309,68 €
Pamp Kartzke Jurgeleit
Graßnack Sacher