Anhörungsrüge gegen Senatsurteil wegen fehlender Gehörsverletzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 17. August 2023 mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der BGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 321a Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagte setzt nur ihre abweichende Rechtswürdigung an die Stelle der des Senats, ohne substantiiert darzulegen, dass entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurden. Der Senat hat die Rechtslage in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert.
Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 17. August 2023 verworfen; Voraussetzungen des § 321a ZPO nicht erfüllt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des § 321a Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO sind nicht erfüllt, wenn die Anhörungsrüge lediglich eine eigene, von der gerichtlichen abweichende Würdigung an die Stelle der gerichtlichen Würdigung setzt.
Eine Anhörungsrüge setzt darlegungspflichtig substantiiertes Vorbringen voraus, aus dem sich ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Einwendungen übergangen hat.
Ergibt sich in der mündlichen Verhandlung eine umfassende Erörterung der Rechtslage und hat das Gericht seine Hinweispflichten erfüllt, begründet dies keine Gehörsverletzung.
Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht der inhaltlichen erneuten Überprüfung der Senatsentscheidung und nicht dazu, nachträglich mit dem Bundesgerichtshof die gegenteilige Rechtsauffassung weiter zu erörtern.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. August 2023, Az: VII ZR 228/22, Urteil
vorgehend KG Berlin, 11. November 2022, Az: 21 U 142/21, Urteil
vorgehend LG Berlin, 29. Oktober 2021, Az: 29 O 82/21
nachgehend BVerfG, 20. Juni 2024, Az: 1 BvR 242/24, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 17. August 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Beklagte setzt mit ihrer Gehörsrüge lediglich ihre eigene - weiterhin von der des Senats abweichende - Würdigung der Rechtslage an die Stelle der Würdigung des Senats. Damit kann sie, weil der Senat Sachvortrag der Beklagten nicht übergangen und Hinweispflichten nicht verletzt hat, sondern im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung die Rechtslage umfassend mit den Parteien erörtert hat, einen Gehörsverstoß nicht begründen.
Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 m.w.N., juris).
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