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BGH·VII ZR 228/16·09.10.2018

Streitwertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Gesonderte Wertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit bei Abweichung des Gegenstandswerts vom gerichtlichen Streitwert

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beauftragte einen Anwalt mit unbeschränktem Nichtzulassungsbeschwerdeauftrag gegen ein OLG-Urteil, das ihn mit 98.160,29 € belastete; die Nichtzulassungsbeschwerde verfolgte er jedoch mit einem Gegenstandswert von 36.204,74 €. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und setzte gerichtlich den Gegenstandswert auf 36.204,74 € fest. Der Anwalt beantragte eine gesonderte Wertfestsetzung für seine Tätigkeit. Der BGH gab dem Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG statt und setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 98.160,29 € fest, da der unbeschränkte Auftrag den höheren Wert zugrunde legt; die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG stattgegeben; Gegenstandswert auf 98.160,29 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesonderte Wertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG ist zulässig, wenn der anwaltliche Gegenstandswert vom gerichtlichen Streitwert abweicht.

2

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der der Auftragserteilung zur Einlegung des Rechtsmittels zugrunde liegt.

3

Bei einem unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erstreckt sich der anwaltliche Gegenstandswert auf die gesamte durch das angefochtene Urteil begründete Beschwer.

4

Nebenentscheidungen zur Kosten- und Gebührenregelung im Rahmen einer Wertfestsetzung richten sich nach § 33 Abs. 9 RVG.

Zitiert von (9)

8 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 33 Abs 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 9 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Juni 2018, Az: VII ZR 228/16, Beschluss

vorgehend OLG Zweibrücken, 2. September 2016, Az: 2 U 29/15

vorgehend LG Kaiserslautern, 19. Juni 2015, Az: 2 O 1161/04

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Beklagten wird auf 98.160,29 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. September 2016 beauftragt, welches den Beklagten mit 98.160,29 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 36.204,74 € weiter verfolgt.

2

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juni 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 36.204,74 € festgesetzt.

3

Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

II.

4

Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, dieser erstreckte sich damit auf die gesamte, durch das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken begründete Beschwer in Höhe von 98.160,29 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

III.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Borris