Nichtzulassungsbeschwerde wegen Anwendung von §312g Abs.2 Nr.4 BGB auf Werkverträge zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und machte unionsrechtlichen Klärungsbedarf geltend, ob §312g Abs.2 Nr.4 BGB auf Werk- bzw. Bauverträge anzuwenden ist. Der BGH wies die Beschwerde zurück und verneinte die Erforderlichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art.267 Abs.3 AEUV, weil die richtige Auslegung des Unionsrechts offenkundig (acte clair) sei. Weitergehende Ausführungen unterließ der Senat, da sie zur Klärung der Zulassungsbedingungen nicht beitragen würden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht erforderlich (acte clair).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entbehrlich, wenn die Auslegung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (acte clair).
Die Frage, ob die Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB auf Werkverträge, insbesondere Bauverträge, Anwendung findet, kann zwar unionsrechtliche Erwägungen aufwerfen, begründet aber nur dann ein Vorabentscheidungsersuchen, wenn ernsthafte Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestehen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargelegt sind und weitergehende Begründungen nicht zur Klärung der Zulassungsfrage beitragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 16. November 2023, Az: 13 U 16/23
vorgehend LG Tübingen, 13. Januar 2023, Az: 3 O 96/21
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 2023 wird zurückgewiesen.
Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde unionsrechtlicher Klärungsbedarf zu der Frage geltend gemacht wird, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB auch auf Werkverträge, insbesondere auf Bauverträge, respektive typengemischte Verträge, Anwendung findet, besteht keine Veranlassung zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 55.976,11 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris