Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Absehen von Begründung (§ 544 Abs.6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der BGH wies die Beschwerde zurück und nahm von einer Begründung des Beschlusses nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungs‑voraussetzungen beigetragen hätte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieben, Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; hierzu gehören auch die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht kann im Beschluss den Gegenstandswert für die Kostenfestsetzung angeben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 2. Dezember 2020, Az: 16 U 96/20, Beschluss
vorgehend LG Köln, 19. Mai 2020, Az: 5 O 509/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 913.352,01 €
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