Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der BGH wies die Beschwerde zurück und nahm gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 65.000 €.
Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; maßgeblich ist § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 8. November 2022, Az: 2 U 10/22, Urteil
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 11. Januar 2022, Az: 9 O 1417/19
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. November 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 65.000 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher