Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Köln, die Revision nicht zuzulassen. Zentral ist die Frage, ob Zulassungsgründe für die Revision vorliegen. Der BGH weist die Beschwerde zurück und sieht von einer Begründung ab, weil eine solche nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen; Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; hierin sind auch die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten zu erfassen (§§ 97, 101 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 3. Februar 2021, Az: I-16 U 90/20, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 2. Dezember 2020, Az: I-16 U 90/20
vorgehend LG Köln, 28. April 2020, Az: 5 O 508/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 868.180,64 €
Pamp Kartzke Jurgeleit Sacher