Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen verspäteter Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das BGH-Verfahren endete mit der Verwerfung der Beschwerde, weil die Begründung nicht fristgerecht eingereicht wurde (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO). Das Gericht verpflichtete die Klägerin zur Kostentragung; Gegenstandswert wurde festgestellt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision wegen nicht rechtzeitiger Begründung als verwarfen und auf Kosten der Klägerin verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn die schriftliche Begründung innerhalb der gesetzlich oder gerichtlich gesetzten Frist vorgelegt wird.
Erfolgt die erforderliche Begründung nicht rechtzeitig, ist die Beschwerde mangels Begründung zu verwerfen.
Die Verwerfung der Beschwerde wegen Fristversäumnis begründet die Kostenfolge zugunsten der unterlegenen Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde ist die Einhaltung der form- und fristrechtlichen Anforderungen maßgeblich; inhaltliche Nachreichungen können die Unzulässigkeit nicht heilen, wenn die Begründungsfrist versäumt ist.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. November 2023, Az: 4 U 18/23, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 26. Januar 2023, Az: 328 O 164/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. November 2023 wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 225.623,15 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Brenneisen