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BGH·VII ZR 2/23·27.09.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Begründung unterließ der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO, weil sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beigetragen hätte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt; Klägerin trägt die Verfahrenskosten außer denen der Nebenintervention.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung seiner Entscheidung absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Kosten, die durch eine Nebenintervention entstehen, sind nach § 101 Abs. 1 ZPO von dem Streithelfer selbst zu tragen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Dezember 2022, Az: 4 U 30/22, Urteil

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 19. Januar 2022, Az: 2 O 162/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten, diese trägt der Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert: bis 22.000 €

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