Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur begründet, wenn hinreichend dargetan wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.
Der Senat kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Begründung der Zurückweisung einer Beschwerde absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, trifft den Beschwerdeführer die Kostenlast des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Braunschweig, 16. Januar 2020, Az: 8 U 2/17, Urteil
vorgehend LG Göttingen, 6. Dezember 2016, Az: 8 O 203/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 700.000 €
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