Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Köln. Der BGH weist die Beschwerde zurück und sieht eine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil die vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet sind, die Voraussetzungen der Revisionszulassung zu klären. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert ist im Beschluss festzusetzen und ist maßgeblich für die Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 8. November 2023, Az: I-16 U 171/21, Urteil
vorgehend LG Köln, 26. Oktober 2021, Az: 5 O 326/17
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 72.855,93 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris